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FAQs OIB-Richtlinien 2023 - Österreichisches Institut für Bautechnik | OIB

Häufig gestellte Fragen

FAQs

Häufig gestellte Fragen

zu den OIB-Richtlinien 2023

Punkt: Architekturlichte Was ist unter Architekturlichte zu verstehen? 2025-03-13T10:04:47+01:00

Die Architekturlichte ist das Fertigmaß der Belichtungsöffnung in der Fassadenebene bzw. in der Ebene der Dachhaut. Siehe dazu die unterstützenden Grafiken „Architekturlichte Skizze 1“, „Architekturlichte Skizze 2“ und „Architekturlichte Dachflächenfenster“.

bb_architekturlichte_dachflaechenfenster_ausgabe_2023 bb_architekturlichte_skizze_1_ausgabe_2023 bb_architekturlichte_skizze_2_ausgabe_2023

Muster „Energieausweis Nicht-Wohngebäude (NWG)“ Was versteht man eigentlich unter PEBHEB+BelEB,zul,n.ern. ? 2025-03-07T10:53:19+01:00
  1. Es sollte eigentlich nicht „zul“, sondern „3m“ heißen, also PEBHEB+BelEB,n.ern.,RK,3m
  2. Im Falle eine Kühlenergiebedarfes sollte es heißen: PEBHEB+KEB+BelEB,n.ern.,RK,3m
Energieausweis: Wie ist für die Energieausweiserstellung ein für Heizzwecke vorgesehenes Split-Klimagerät (mit einer Außenluft / Zuluft Wärmepumpe) einzugeben? 2025-03-05T10:58:23+01:00

Nachdem für Split-Klimageräte die Eingabeparameter in der ÖNORM H 5056-1 noch nicht vollständig abgebildet sind, hat die Eingabe in erster Näherung als Abluft-Zuluft-Wärmepumpe mit einem COP-Wert von maximal 1,5 zu erfolgen. Auf die Eignung des zum Einsatz kommenden Geräts bei den konkreten Klimaverhältnissen im Heizbetrieb ist zu achten (Labeling).

Punkt: 4.2 Unterstützende Grafik2025-03-05T10:58:59+01:00

Ablaufschema – Anforderungen an Absturzsicherungen

rl4_4.2_ausgabe_2023

Punkt: 2.7.1Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen? 2025-03-05T10:36:00+01:00

Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe Mai 2023 abgewichen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV) eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden darf

Punkt: 8.2.1 Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Referenzwert von 300 Bq/m³ für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft im Jahresmittel gem. Radonschutzverordnung – RnV (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_470/BGBLA_2020_II_470.pdfsig) einzuhalten? 2025-03-05T10:33:52+01:00

Die neue Radonschutzverordnung – RnV kennt drei Einstufungen von Gebieten (Gebiete ohne Zuordnung, Radonvorsorgegebiete und Radonschutzgebiete) und zielt auf alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen ab:

  • Bei Gebieten ohne Zuordnung sind keine baulichen Maßnahmen für den Radonschutz erforderlich;
  • Bei Radonvorsorgegebieten wäre nach derzeitiger Normenlage vorrangig eine konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 auszuführen;
  • Bei Radonschutzgebieten wird zusätzlich zur konvektionsdichten Ausführung die Installation einer Radondrainage gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 empfohlen.