Häufig gestellte Fragen
zu den OIB-Richtlinien 2015
- OIB-Richtlinie 2 / 2015
- OIB-Richtlinie 2.2 / 2015
- OIB-Richtlinie 3 / 2015
- OIB-Richtlinie 4 / 2015
- OIB-Richtlinie 5 / 2015
- OIB-Richtlinie 6 / 2015
Im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, ist zwar eine Vorschrift angegeben, wie die Aufteilung der Abgabe-, Verteilungs-, Speicher- und Bereitstellungsverluste bei Multiplen Systemen zu erfolgen hat, aber darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, wie bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE bei solchen Mischsystemen, und beim Vergleich mit Anforderungen umzugehen ist.
Diese Vorschriften fehlen aus gutem Grund, denn die Sachlage ist komplex. Keinesfalls ist es für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE z.B. zulässig, die Endenergie sowohl bei der Realausstattung (EEB) als auch bei der Referenzausstattung (EEB26) gewichtet zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Denn bei dieser Vorgangsweise werden unterschiedliche Energiesysteme endenergiemäßig kombiniert, die bezüglich Energieeinsatz jedoch in keiner Weise vergleichbar sind. Genau aus diesem Grund wurde der Gesamtenergieeffizienzfaktor eingeführt, weil auf Ebene der Endenergie die unterschiedlichen Energiesysteme nicht vergleichbar sind.
Anmerkung: Jedoch ist die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Angabe im Energieausweis und die Angabe des max. zulässigen Endenergiebedarfs als Anforderungswert durch Aufsummierung der jeweiligen Anteile korrekt.
Im oben angeführten Beispiel kann für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE die Endenergie der Stromdirektheizung bzw. der Luft-Wärmepumpe als entsprechende Referenzausstattung eben nicht mit der Endenergie eines Holzeinzelofens bzw. der entsprechenden Referenzausstattung eines Pelletskessels aufgrund der absolut unterschiedlichen Energieeinsätze kombiniert oder gewichtet addiert werden.
Es ist daher wie folgt hinsichtlich fGEE vorzugehen:
Wird mehr als 80 % der BGF mit einem Heizungssystem versorgt, können die verschieden Versorgungssysteme lt. den Zonierungskriterien zusammengefasst werden und es ist damit auch der Nachweis über den fGEE für dieses Heizungssystem zu führen.
In anderen Fällen ist der fGEE der einzelnen Zonen mit den jeweiligen Versorgungssystemen zu berechnen und mit dem Anforderungswert der jeweiligen Zone zu vergleichen.
Alternativ dazu kann die Berechnung über das gesamte Gebäude (einer Gebäudekategorie) mit den unterschiedlichen Versorgungssystemen erfolgen, unter der Annahme, dass diese jeweils das gesamte Gebäude versorgen. Anschließend sind diese Werte der fGEE‘s über die BGF zu gewichten und zu einem fGEE zusammenzuführen und mit der Anforderung zu vergleichen. Dabei sind Räume mit gleichzeitig zwei Versorgungssystemen (z.B. Wohnzimmer mit zentraler Wärmeversorgung mit Fußbodenheizung UND Holzeinzelofen) für die Gewichtung des fGEE zu gleichen Flächen-Teilen aufzuteilen.
Anmerkung zu Einzelofen: In jenen Fällen, bei denen der überwiegende Teil des Gebäudes durch einen Einzelofen beheizt werden soll, ist zu prüfen, ob die Wärmeverteilung zu allen Teilen des Gebäudes auch gewährleistet ist.
Ja, selbstverständlich sollte der zweite Einleitungssatz in Analogie zum ersten Einleitungssatz die Anforderungen von Nicht-Wohngebäuden ankündigen. Der Bezug auf das Nutzungsprofil Wohngebäude beim Nachweis der Anforderungen ist richtig. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass einige Nutzungsprofile einen so hohen Luftwechsel in ihrem Nutzungsprofil aufweisen, dass alleine schon aus den Ventilationsverlusten ein positives Unterschreiten der Anforderungswerte auszuschließen wäre. Gleichzeitig bietet diese Art der Anforderungssetzung den Vorteil, dass bei späteren Nutzungswechseln Anforderungen immer eingehalten werden. Dies entspricht dem früheren Konzept des HWB* (wohngebäudeäquivalenter, flächenbezogener Heizwärmebedarf).
Ja, auch alleine durch „Effizienzsteigerung“ kann der erforderliche Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen werden (z. B. durch eine Ãœbererfüllung der Anforderungen an die Gebäudehülle oder durch eine entsprechende Verbesserung des Heiztechnikenergiebedarfs). Die Wortfolge „beliebige Kombination“ schließt also auch die Anwendung nur einer der aufgezählten Maßnahmen ein.
Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6 bedeuten jene Energiemenge, die sich bei einer monovalenten Warmwasserwärmebedarfsermittlung ohne Erwirtschaftung von Erträgen ergibt.
Dies bedeutet, dass allfällige Hilfsenergieanteile für die Solarthermie-Anlage hinsichtlich der Endenergie mit zu erwirtschaften sind, also die Anlage um diesen Anteil größer zu dimensionieren ist, als bei einer Ermittlung auf Nutzenergieebene bzw. Warmwasserwärmebedarfsebene.
Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.
Nein, hierbei handelt es sich um editorielle Fehler. Der Konversionsfaktor fPE.ern. ist 0,00 und der fPE.n.ern. für Erdgas ist 1,17 – wie in der Ausgabe 2011.
Grundsätzlich folgen alle in den Punkten 9.2.1 bis 9.2.10 der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Referenzausstattungen dem Gedankengang, dass kombinierte Systeme vorliegen.
Liegt eine getrennte Wärmebereitstellung vor, in der die Wärmebereitung für die Raumwärme durch eine Stromdirektheizung und jene für das Warmwasser durch eine Wärmepumpe erfolgt, so ist als Referenzausstattung für die Stromdirektheizung eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12 und für die Warmwasser-Wärmepumpe eine Wärmepumpe mit derselben Wärmequelle wie die Realausstattung heranzuziehen.
Zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist für die Referenzausstattung „Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12“ nur der Lieferenergiebedarf in Rechnung zu stellen.
In allen anderen Fällen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Wärmebereitstellung für Raumheizung und Warmwasser getrennt oder mit unterschiedlichen Wärmebereitstellern erfolgt, sind zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ausschließlich Werte für den Endenergiebedarf anzuwenden.
Erfolgt wie in Punkt 9.2.11 die Wärmebereitung für Warmwasser durch eine Stromdirektheizung, ist unabhängig davon, wie die Wärmebereitstellung für Raumwärme erfolgt, als Referenzausstattung ebenfalls eine Stromdirektheizung heranzuziehen.
Es ist eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als Referenzausstattung heranzuziehen. Zukünftig wird eine eigene Referenzausstattung erarbeitet.
Ja, zur Einhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 ist dies möglich, da es nicht um den normativen Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung geht, sondern um den Nachweis ausreichender Speichermassen.
Adresse des Energieausweiserstellers.
Im Fall von nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen ist eine schutzzielorientierte Auslegung erforderlich. Ausgehend vom R´res,w ergibt sich ein Schallschutzniveau, welches auch bei Vorhandensein von Lüftungsgeräten erreicht werden muss.
Erleichterungen gibt es nur für verschließbare Lüftungsöffnungen in Offenstellung, da durch Verschließen der Öffnungen das Schallschutzniveau herstellbar ist. Sind die Öffnungen nicht verschließbar, gelten die Anforderungen an das erforderliche R´res,w.
Die Rampenneigung bezieht sich in Anlehnung an die RVS 03.07.32 auf die Fahrbahnmitte.
—
Diese FAQ wurde gestrichen, da durch den Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB Richtlinie 4 die Möglichkeit für ein gleichwertiges Abweichen geschaffen wurde:
„Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird.“
Die Prüfung der gleichwertigen Abweichung erfolgt durch die zuständige Baubehörde.
Nein, es können auch R-Werte oder sonstige Kennwerte herangezogen werden.
Nein, es können auch R-Werte oder sonstige Kennwerte herangezogen werden.
Nein, gemäß Punkt 3.2.5 müssen Handläufe bei Treppen nur im Bereich der Stufen und somit nur beim Treppenlauf angebracht werden, nicht jedoch im Bereich der Podeste. Lediglich bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe um 30 cm über die Stufenkante weiterzuführen.
Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015 abgewichen werden. Dabei darf eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden. Dies entspricht § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV).
Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator eingeschränkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkörper und können sich z.B. nicht nach vorne beugen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand. Aus diesem Grund müssen sie den Rollstuhl bzw. den Rollator seitlich parallel zum Türblatt aufstellen, um die Tür zu bedienen, weshalb der Anfahrbereich auf beiden Seiten der Türe gewährleistet sein muss.
Ja, da die Wohnungseingangstür der Wohnung zuzuordnen ist, gilt auch für die Wohnungseingangstür die barrierefreie Anpassbarkeit im Sinne des Punktes 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015. Da jedoch die Anpassbarkeit ohne erheblichen Aufwand zu erfolgen hat, sind für spätere Installationsmaßnahmen von Freilauftürschließern, kraftunterstützenden Antrieben, vollautomatischen Antrieben mit Brandfallsteuerung etc. die entsprechenden Vorbereitungen (wie z.B. Leerverrohrungen) vorab durchzuführen.
Eine Türe ohne Türschließer ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie die Bedienkräfte und -momente der Klasse 3 nach ÖNORM EN 12217 (z.B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren) nicht überschreitet.
Eine Türe mit Türschließer (z.B. Feuer- und Rauchschutztüren) ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie das Öffnungsmoment der Türschließer-Größe 3 nach ÖNORM EN 1154 nicht überschreitet.
Im Brandfall sind höhere Bedienkräfte und Öffnungsmomente zulässig.
Nein, kurzzeitige Lüftungsvorgänge (Stoßlüftungen) sind davon nicht betroffen.
Ja, die OIB-Richtlinie 3 stellt als Anforderung an den Zugang zu Reinigungsöffnungen, dass der Zugang zu Reinigungsöffnungen nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen darf. Wenn die Wohn- oder Betriebseinheit, in der sich die Reinigungsöffnung des Abgassammlers befindet, an die Abgasanlage angeschlossen ist, dann ist diese Wohn- oder Betriebseinheit keine „andere“ Wohnung.
Nein.
Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 „Vorbemerkungen“).
Da gastgewerblich genutzte Räume nicht explizit erwähnt werden, müssen diese einer Nutzungsart zugeordnet werden.
Im Falle des Pkt. 3.2.1, zweiter Satz, können gastgewerblich genutzte Räume bis zur maximalen Brandabschnittsfläche in diese miteinbezogen werden, da sie in brandschutztechnischer Hinsicht Verkaufsstätten vergleichbar sind.
Ja. Demnach dürfen einzelne Leitungen, mit Ausnahme von Leerverrohrungen, mit einem Durchmesser von höchstens 25 mm in einem Abstand von jeweils mindestens 1 m zueinander auch ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottungsmaßnahmen durch Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden, wenn der Durchbruch für den Leitungsdurchmesser passgenau ausgeführt wird.
Nein, wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um „untergeordnete eingeschoßige Bauwerke“, Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude von 2,00 m.
Ja, die Fläche des Bergeraumes zählt zur Nettogrundfläche des Brandabschnittes dazu.
Für Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen, die in Summe höchstens 15 % der zugehörigen Dachfläche betragen, ist keine Anforderung an BROOF (t1) erforderlich.
Nein, die Anforderungen in den Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich nur auf die Tragfähigkeit (R) und daher nur auf die tragenden Bauteile (primäre Tragkonstruktion).
„Interne Alarmierung“ bedeutet, dass Sirenen nur in den überwachten Bereichen anzuordnen sind (Treppenhaus einschließlich allgemein zugänglicher Bereiche wie Gänge und Kellerräume), nicht jedoch in Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten.