Häufig gestellte Fragen
zu den OIB-Richtlinien 2007
- OIB-Richtlinie 2 / 2007
- OIB-Richtlinie 2.2 / 2007
- OIB-Richtlinie 3 / 2007
- OIB-Richtlinie 4 / 2007
- OIB-Richtlinie 6 / 2007
- OIB-Richtlinie 6 Leitfaden / 2007
Die Temperatur im Vor- und Rücklauf zur dezentralen Wärmebereitstellung wird in der Regel vom Warmwasser vorgegeben. Dementsprechend ist die Länge der Verteil- und Steigleitungen der Raumheizung mit null Meter anzusetzen. Für die Länge der Verteil- und Steigleitungen des Warmwassers ist die Gesamtlänge (des Zweileiter-Systems) anzunehmen.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass das Ausstellen eines gemeinsamen Energieausweises aufgrund der Berechnung des Endenergiebedarfs von einzelnen Nutzungszonen bislang noch nicht geregelt ist. Jedenfalls ausgeschlossen ist dieses Addieren bei Zugrundelegung verschiedener Nutzungsprofile dieser Nutzungszonen (eventuell widersprüchliche Nutzungszeiten).
Aus Sicht des Sachverständigenbeirats sind mehere Möglichkeiten wählbar:
1.) Alle Nutzungseinheiten sind einzeln entsprechend ihrem Nutzungsprofil zu berechnen und mit Energieausweisen zu versehen. Die Erschließungsfläche wird dabei als „Sonstiges Gebäude“ behandelt, welches nur die U-Werte auszuweisen hat.
2.) Liegt eine überwiegende Nutzung der Nutzungseinheiten vor, so ist die Erschließungsfläche mit diesem Nutzungsprofil zu berechnen und danach anteilig den verschiedenen Nutzunszonen zuzuordnen.
3.) Liegt eine Nutzung vor, die eine maximale Nutzungszeit aufweist und zu deren Nutzbarkeit die Konditionierung der Erschließungsfläche notwendig ist, so ist die Erschließungsfläche mit diesem Nutzungsprofil zu berechnen und danach anteilig den verschiedenen Nutzungszonen zuzuordnen.
Der wirksame Luftwechsel ist flächengewichtet unter Berücksichtigung der Rückgewinnungsgrade bzw. unter Berücksichtigung der Infiltration für jene Teile mit kontrollierter Wohnraumlüftung zu berechnen. Dazu hat der Anhang zum Energieausweis eine ausführliche Begründung zu enthalten.
Es sind die Mindest-U-Werte einzuhalten und es ist ein Energieausweis für „Sonstige Gebäude“ auszustellen. Ausgenommen von der Einhaltung der Mindest-U-Werte und der Ausstellung eines Energieausweises sind jene Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden (d.h. kleiner gleich + 5° C).
Ja.
Ein offener Stiegenabgang zum unbeheizten Keller kann entweder detailliert eingegeben werden, indem Volumen, Wand- und Deckenflächen zum angrenzenden Keller in das beheizte Volumen eingeschlossen werden oder vereinfacht, indem die Kellerdecke fiktiv durchgezogen wird.
Grundsätzlich sind alle Räume, in denen ein Wärmeabgabesystem vorgesehen ist, in die Berechnung des Energieausweises einzubeziehen.
Allfällig angrenzende unbeheizte Räume werden entsprechend der 4 Kelvin-Regel innerhalb oder außerhalb der Hülle gerechnet.
Es ist als Wärmebereitstellung jedes Wärmebereitstellungssystems mit seiner entsprechenden logistischen Schaltung (Vorzugsschaltung etc.) abzubilden. Beispiele dazu sind nicht nur Mehrkesselsysteme, sondern vor allem auch Kesselsysteme im Anschluss an Solarthermie und Wärmepumpe.
Mindestens ein Energieausweis je Nutzungsprofil, siehe jedoch Leitfaden Punkt 2.6.3.1a (50 m2 bzw. 10 % Regel) Für den Fall einer zentralen Versorgung können Gebäudeteile mit gleichem Nutzungsprofil gemeinsam behandelt werden; für den Fall dezentraler Versorgung getrennt (es besteht jedoch die Möglichkeit einer repräsentativen Behandlung).
Schwimmbäder in Wohngebäuden sind mit dem Nutzungsprofil „Wohngebäude“ zu rechnen.
Schwimmbäder in Nicht-Wohngebäuden sind mit den zugehörigen Nutzungsprofilen zu rechnen, dabei ist darauf zu achten, ob organisatorisch getrennte Nutzungen möglich wären. Für diesen Fall ist jedenfalls das Nutzungsprofil „Sportstätten“ anzunehmen
Dabei ist grundsätzlich jenes Nutzungsprofil gemäß ÖNORM B 8110-5 zu wählen, welches im Hinblick auf Betriebszeiten, Luftwechselraten etc. dem Gegenständlichen am ehesten entspricht.
Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).
Nein. Für Zonen unter 50 m2 darf der Energieausweis des Gesamtgebäudes (Wohngebäudes) herangezogen werden.
Die Anforderungen an die U-Werte gelten für Türen, derzeit aber nicht für Tore, daher gibt es keine Mindestanforderung an den U-Wert für Tore. Für die HWB-Berechnung ist der tatsächliche U-Wert des Tores (möglicherweise schlechter als 1,7 W/m² K) einzusetzen.
Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symetrie-Ebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.
Als äquivalenter U-Wert des erdberührten Bauteiles ist der Leitwert, berechnet nach ÖNORM EN ISO 13370, gebrochen durch den vereinfachten Temperaturkorrekturfaktor für den Heizfall, dividiert durch dessen Fläche einzusetzen. Dabei ist die Bedingung, dass dieser äquivalente U-Wert den Mindest-U-Wert gemäß OIB-Richtlinie 6 für erdberührte Bauteile einhält.
Nein, diese Anforderung gilt nur für die Kombination „Zu- und Abluftanlage“.
Grundsätzlich bedeutet Wärmerückgewinnung den Einsatz eines Wärmetauschers. Zusätzlich kann im Abluftstrom eine Wärmepumpe eingebaut werden. Als alleinige Wärmerückgewinnung ist eine Wärmepumpe als Ersatz für den Wärmetauscher nur für Gebäude im Passivhausstandard möglich.
Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche.
Es ist der Energieeinsatz für die Beheizung, das Warmwasser und allenfalls für Kühlung inkl. RLT in die Betrachtungen einzubeziehen. Beispielsweise reicht es nicht, den Warmwasserbedarf im Sommer über eine Solaranlage abzudecken und dabei die Beheizung und den Warmwasserbedarf im Winter außer Betracht zu lassen.
Bei bestehenden Bauten ist das Jahr der erstmaligen Baufertigstellung des Objektes einzutragen. Nein, für die Wahl der Defaultwerte sind die dem Datum der Baubewilligung zugrundeliegenden Anforderungen heranzuziehen.
Denkmalgeschützte Gebäude sind im Grundbruch als solche ersichtlich gemacht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind alle baulichen Maßnahmen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen. Vor der Durchführung bedarf es einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Informationen sind in der Richtlinie „Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes, März 2011, enthalten.
Es ist HWB*V, NWG, Ref, umgerechnet auf m² einzutragen.
Da sich alle Anforderungen auf das Referenzklima beziehen, ist auch hier das Referenzklima für alle Standorte in Österreich anzuwenden.
Für das Referenzklima ergeben sich folgende HGT für die einzelnen Monate in der Heizperiode:
Oktober 321 HGT; November 475 HGT; Dezember 614 HGT; Jänner 667 HGT; Februar 540 HGT; März 471 HGT; April 311 HGT.
Grundsätzlich sind die 680 Kd für eine kurzzeitige Nutzung gedacht und daher als HGT 20/12 für das Referenzklima ausgewiesen. Jedenfalls ist damit ein Gebäude zu verstehen, dessen Konditionierung auf eine Temperatur von 20° C vorgesehen ist (entsprechend einem Nutzungsprofil), jedoch für einen derart kurzen Nutzungszeitraum, dass 680 Kd unterschritten werden (jedenfalls fallen alle Gebäude, die ganzjährig zu Wohnzwecken dienen, nicht unter diese Ausnahmeregelung).
Der HGT-Wert gemäß Richtlinie ergibt sich wie folgt:
Für alle Monate in denen die Monatsmitteltemperatur unter 12° C beträgt, ist die Differenz auf 20° C mit den Monatstagen zu multiplizieren und über das Jahr zu summieren.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Regressionsmodell zur Berechnung der Monatsmitteltemperaturen nicht mit den Angaben aus dem bisherigen OIB-Leitfaden (Ausgabe 1999) zu vergleichen ist.
Prozessenergie ist jene Form von Energie, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen, als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen, z. B. das Konditionieren von Ställen, das Kühlen von Technikräumen, das Beheizen von Glashäusern etc.
Diese Felder sind bei Energieausweisen für Bestandsobjekte nicht zu befüllen.
- a) Es wird das Haustechniksystem so abgebildet, wie es zum Zeitpunkt der Ausstellung des EA vorhanden ist (das hat allerdings den Nachteil, dass z. B. bei Wohnungen mit Etagenheizung auch das Heizungssystem der anderen Wohnungen mit einfließt). Bei Nicht-Wohngebäuden ist dies die einzige Möglichkeit.
- b) Es kann das gesamte Gebäude mit der Haustechnik Variante A, dann in der Variante B usw. berechnet werden. Je nachdem, welche Variante in der betreffenden Wohnung vorhanden ist, gilt dann der entsprechende Energieausweis (vom ganzen Gebäude).
In diesem Fall liegt keine Fernwärmeversorgung im eigentlichen Sinn vor (die Heizkosten werden z. B. nicht nach kWh, sondern nach den in der Heizzentrale angefallenen Kosten anteilsmäßig verrechnet), daher wird vorgeschlagen, auch die Energiebereitstellungsverluste in der Heizzentrale und die Verteilungsverluste bis zum Gebäude anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Leitungen außerhalb des Gebäudes sollen als Leitungen im unbeheizten Bereich eingegeben werden, sofern nicht eine genauere Berechnung erfolgt.
Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).
Ab einem Fluchtniveau von 22 m ist gemäß Punkt 2.1.5 zumindest ein Personenaufzug erforderlich, und dieser muss eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite und 2,10 m Tiefe aufweisen. Ab einem Fluchtniveau von mehr als 32 m ist zumindest ein zweiter Personenaufzug zu errichten, für diesen reichen jedoch die Abmessungen gemäß Punkt 2.1.4 aus.
Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen aus Aufenthaltsräumen und Räumen der täglichen Nutzung müssen die Anforderungen an Hauptgänge und Haupttreppen erfüllen, da Fluchtwege notwendige Verbindungswege sind. Wobei die zusätzlichen Anforderungen an Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen zu beachten sind (siehe Punkte 2.1.2, 2.2.3, 2.2.8 und 2.6)
Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden.
Mit der „lichten Durchgangsbreite“ ist laut den erläuternden Bemerkungen und der ÖNORM B 5330-1 die Stocklichte gemeint.
Diese „lichte Durchgangsbreite“ darf nicht durch Einbauten wie z. B. Aufdopplungen und Beschläge reduziert werden.
Einengungen durch Türblatt und Türdrücker spielen jedoch keine Rolle, da Türflügel grundsätzlich mit einem Öffnungswinkel von mind. 90° aufschlagen müssen.
In der Regel sind Türen im Verlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig auszuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass Schiebetüren nicht auch sicherheitstechnisch gleichwertig sein können.
In den Erläuternden Bemerkungen zu Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 4 wurden R-Werte aus den deutschen „Bundesgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 181“ nur auszugsweise und lediglich zur Information zitiert. Hierbei ist jedoch ein Druckfehler aufgetreten, und insbesondere die R-Werte für den Wohn- bzw. Privatbereich sind unzutreffend. Die zitierten R-Werte sollten richtig wie folgt heißen:
Eingangsbereich außen: R11 oder R10 V4; Eingangsbereich innen: R9; Außentreppe: R11 oder R10 V4; Treppe innen: R9
Die im Falle einer zulässigen Reduktion erforderliche Höhe der Absturzsicherung ist durch jenen Bauteil einzuhalten, der die entsprechende Brüstungsbreite aufweist, wobei diese Brüstungsbreite auf Höhe der Oberkante der Absturzsicherung gewährleistet sein muss.
Nein, die OIB-Richtlinie 4 verlangt ein höheres Sicherheitsniveau, sodass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG nicht gilt.
Sofern konstruktive Maßnahmen im Sinne von Punkt 5.1.2 getroffen werden, wie z. B. eine entsprechende Dimensionierung, kann auch eine andere geeignete Glasart, wie z. B. Floatglas, verwendet werden.
Grundsätzlich nein, es sei denn, es werden Maßnahmen im Sinne des Punktes 5.1.2 ergriffen, wie z. B. ausreichend kleine Scheiben ohne scharfkantige Ränder.
Bei Flächen aus Isolierglas gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 an die Verwendung von geeignetem Sicherheitsglas, wie z. B. ESG, für beide Seiten der Glasfläche. Sind mehr als zwei Scheiben vorhanden, gilt die Anforderung auch für die zusätzlichen inneren Scheiben.
Wird bei Flächen aus Isolierglas, die nur von einer Seite zugänglich sind, an der zugänglichen Seite der Glasfläche geeignetes Verbundsicherheitsglas verwendet, so werden an die restlichen Scheiben keine weiteren Anforderungen gestellt.
Die Bestimmungen gelten generell, nicht nur in allgemein zugänglichen Bereichen.
Nein, man kann davon ausgehen, dass bei der Herstellung von heißgelagertem Einscheibensicherheitsglas nach ÖNORM EN 14179-1 (2005-08-01) (mit Heat-Soak-Test) eine Prozesssicherheit gegeben ist, die als „konstruktive Maßnahme“ im Sinne der OIB-Richtlinie 4 angesehen werden kann, sofern gemäß Punkt 2.1 des Anhanges ZA der ÖNORM EN 14179-1, Tabelle ZA.2, das System der Konformitätsbescheinigung 3 („andere Anwendungen, die Risken für die Sicherheit in der Anwendung aufweisen und den entsprechenden Vorschriften unterliegen“) angewendet wurde.
Nein, dies ist nicht möglich. Die ÖNORM B 3716-2 kann zwar für die Bemessung herangezogen werden, allerdings wird in der OIB-Richtlinie 4 ein höheres Sicherheitsniveau verlangt, und folglich gilt die in der ÖNORM vorgesehene Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG in privat genutzten Räumen bis 4 m über der Fußbodenoberkante und max. 8 mm Glasdicke als Einfachverglasung oder als untere Scheibe des Isolierglases nicht.
Für den anpassbaren Wohnbau gelten alle Bestimmungen des Punktes 8.1.1, jedoch unter Berücksichtigung der in 8.1.2 enthaltenen Abweichung für Sanitärräume.
Nein
Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 sind nur in allgemein zugänglichen Bereichen anzubringen, wobei taktile Aufmerksamkeitsfelder nur bei abwärts führenden Einzeltreppen, nicht jedoch in Treppenhäusern erforderlich sind.
Nein.
Sowohl in der OIB-Richtlinie 4 (Kapitel 2 und 3) als auch in der ÖNORM B 5371, Punkt 8, unterliegen Wohnungstreppen als „sonstige Haupttreppen“ anderen Bestimmungen als für „Haupttreppen“ generell gelten. Deshalb müssen Wohnungstreppen auch in barrierefreien Bauwerken nicht die Anforderung an Haupttreppen erfüllen. Es gelten somit nur die Anforderungen an Wohnungstreppen gemäß der OIB-Richtlinie 4.
Nein, da bei dieser Größenordnung der überdachten Stellplätze durch die Wand eine Brandübertragung erschwert wird.
In der OIB-Richtlinie 2.2 werden keine Anforderungen an das Brandverhalten von Überdachungsmaterialien gestellt. Unter sinngemäßer Heranziehung der ÖNORM B 3806 „Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)“ wird festgehalten, dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens F jedenfalls unzulässig sind.
Nur in jenen Fällen, in denen die Kriterien für überdachte Stellplätze gemäß OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ nicht mehr zutreffen.
Grundsätzlich nicht möglich, da die Anforderung gemäß Punkt 2.1 nur für den Feuerwiderstand von 60 Minuten ohne gleichzeitiger Forderung hinsichtlich einer bestimmten Euroklasse des Brandverhaltens gilt, während im Punkt 2.2 der Tabelle 1 die Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten mit den Anforderungen an die Brennbarkeit A2 verknüpft wird.
In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann jedoch eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen des Punktes 2.1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat. Sofern eine Wand erforderlich ist, gelten die Anforderungen auch an allenfalls vorhandene Stützen im Verlauf dieser Wand.
In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat
In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.
Es besteht eine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.
Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die in einer Wand eingebaut sind, die nicht der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrt sind, müssen keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllen.
Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder mit der Außenwand des Gebäudes auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.
Maximal 10 %; dies ergibt sich sinngemäß aus Punkt 2.1.1 der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“.
Im Falle von zwei voneinander unabhängigen Fluchtwegen kann einer der beiden Fluchtwege gemäß Punkt 4.5.3 durch einen anderen Brandabschnitt führen. Zumindest ein Fluchtweg (falls es nur einen einzigen gibt, der binnen 40 m, direkt ins Freie mündet) darf jedoch nicht durch einen anderen Brandabschnitt führen.
Nein. Da sich bei kleineren Raumvolumina die negativen Einflüsse von Rauch und Wärme früher auswirken als bei größeren Raumvolumina, sind Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, welche sich auf die freigesetzte Rauchmenge eines brennenden Kraftfahrzeuges beziehen, erforderlich. Durch eine automatische Brandmeldeanlage kann der Brand eines Kraftfahrzeuges nicht verhindert werden.
Ja. Die Ansteuerung hat in diesem Fall durch eine automatische Brandmeldeanlage oder gemäß Punkt 4.7.2 (c) zu erfolgen. Auf die Bestimmungen des Punktes 8.3 „Lüftung von Garagen“ der OIB-Richtlinie 3 wird hingewiesen.
Es ist ein Bereich von 10 m im Umkreis vor der Fensterflucht gemeint.
Es müssen die Anforderungen des Punktes 5.5 erfüllt sein. In der Regel müssen die Einmündungen für Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe in dieser Reihenfolge aufsteigend angeordnet werden.
Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.
Nein, gemäß Punkt 8.3.1 können sowohl Be- als auch Entlüftung mechanisch oder natürlich erfolgen (z. B. natürliche Belüftung und mechanische Entlüftung).
Der Verweis am Ende von Punkt 8.3.5 bezieht sich richtigerweise nicht auf Punkt 8.3.3, sondern auf Punkt 8.3.4.
Es gelten die gleichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Be- und Entlüftung, wie bei mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen. Eine geeignete Belüftung im Sinne von Punkt 8.3 ist beim Abstellen von mit Erdgas (CNG) betriebenen Kraftfahrzeugen jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderlichen oberen Lüftungsöffnungen in der Decke oder unmittelbar unterhalb der Decke angeordnet sind. Dabei dürfen keine unentlüftbaren Todräume im Deckenbereich bestehen, in denen sich Zündquellen befinden.
Ja, gemäß Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 ist die Abstellung von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, nur zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass zusätzlich zu den Anforderungen an Garagen, die für die Einfahrt von mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen bestimmt sind, durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass bei Austreten von Flüssiggas durch das entstehende Gas-Luftgemisch keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen auftritt. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung sind Verbindungen zu tiefer gelegenen Räumen, Abflüssen, Rigolen, Zündquellen und Ansaugöffnungen in Bodennähe zu vermeiden.
Die Lichteintrittsfläche eines Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 ist die Netto-Glasfläche (ohne Rahmen und Sprossen).
Die Belichtungsöffnung im Sinne des Punktes 9.1.2 bezieht sich beim Lichteinfallswinkel und bei der Lichteinfallsrichtung auf die Architekturlichte in der Fassadenflucht.
Entsprechend der Formulierung von 9.1.2 bezieht sich die Anforderung auf ein Lichtprisma mit der notwendigen Lichteintrittsfläche als Basis.
Die 50 cm beziehen sich auf jenen Teil des vorragenden Bauteiles, der in das Lichtprisma entsprechend 9.1.2 hineinragt
Nein, diese Anforderung muss nur für mindestens ein Fenster eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung erfüllt werden.
Die Anforderung nach einer freien Sicht von mind. 2 Meter ist jedoch für alle für die Belichtung notwendigen Fenster aller Aufenthaltsräume von Wohnungen zu erfüllen.
Ja, die Bestimmung für die lichte Räumhöhe für Aufenthaltsräume in Dachgeschoßen ist sinngemäß auch auf andere Räume als Aufenthaltsräume anzuwenden, da es sinnwidrig wäre, wenn bei Nebenräumen strengere Bestimmungen bestünden als bei Aufenthaltsräumen, bei denen auch Raumhöhen gegen 0 m sein können.
Ja, „freistehend“ im Sinne der Begriffsbestimmung für Gebäude der Gebäudeklasse 1 („an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich“) ist auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² anzuwenden.
Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse wird grundsätzlich das Gebäude als Summe der einzelnen Gebäudeteile betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Gebäudeteile durch brandabschnittsbildende Bauteile innerhalb des Gebäudes getrennt sind oder nicht.
Bei einem Gebäude mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mehr als 7 m handelt es sich auch dann um ein Gebäude der GK 4, wenn es nur drei oberirdische Geschoße aufweist. Da jedoch die Forderung nach dem Brandschutzriegel fachlich aus der Anzahl der Geschoße und nicht aus der Höhe des Fluchtniveaus resultiert, ist daher für solche Gebäude – abweichend von der ÖNORM B 3806 – kein Brandschutzschott erforderlich.
Ja
Ja, die beispielhaft aufgezählten Ausführungsarten entsprechen den Anforderungen der Tabelle 1, Punkt 5.
Ja
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
In der OIB-Richtlinie 2 werden keine konkreten Anforderungen festgelegt. Aus brandschutztechnischer Sicht wird im Hinblick auf die Funktion der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 empfohlen, dass die an brandabschnittsbildende Wände anschließenden Außenwandbauteile in einem Abstand von jeweils 0,5 m beidseits der Achse der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse E 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse E 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt werden. Sofern die anschließenden Außenwandbauteile einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, sollten in jenem Bereich, in dem der Abstand der gegenüberliegenden Außenwandbauteile nicht mehr als 3 m beträgt, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse EI 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse EI 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
Zur Rauchableitung in unterirdischen Geschoßen sind bei Brandabschnitten mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² ebenfalls geeignete Öffnungen ins Freie vorzusehen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Öffnungen mit einer geometrischen Fläche von mindestens von 0,5 % der Brandabschnittsfläche, mindestens jedoch 0,5 m² vorhanden sind.
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
Revisionsöffnungen sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstandszeit wie die Schachtwand herzustellen. Eine Selbstschließeinrichtung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Revisionsöffnung in der Regel geschlossen ist.
Es gelten die Bestimmungen des Punktes 3.2 der RL 2. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Trennbauteile nur solche Wände und Decken sind, die zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen liegen. Das bedeutet, dass bei Aufzügen, die allgemeine Teile eines Gebäudes wie z. B. Gänge innerhalb eines Brandabschnittes miteinander verbinden, im Bereich der Ladestellen des Aufzuges keine brandschutztechnischen Maßnahmen notwendig sind. Verbindet der Aufzug jedoch verschiedene Wohnungen bzw. Betriebseinheiten direkt, so sind im Bereich der Ladestellen brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, wobei sinngemäß die ÖNORM B 2473 herangezogen werden kann. In der Regel wird es sich hierbei um Aufzugsschachttüren in der Klassifizierung E 90 gemäß ÖNORM EN 81-58 oder um eine der Aufzugsschachttüre vorgesetzte Türe der Klassifizierung E 30-C gemäß ÖNORM EN 13501-2 handeln.
Für diese Fälle können z. B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.
Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.
Für diese Fälle können z.B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.
Nein, da die allgemeine Bestimmung betreffend der Notwendigkeit eines Heizraumes ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW unabhängig von der Größe des Vorratsbehälters gilt.
Ja, da es sich bei diesem System auch um eine automatische Beschickung handelt.
Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich des Fluchtweges nur für das Erschließungsgeschoß. Unbeschadet davon muss die höchstzulässige Gehweglänge von 40 m von jeder Stelle der Maisonettenwohnung eingehalten werden.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich der Erreichbarkeit für Geräte der Feuerwehr nur für das Erschließungsgeschoß.
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.
Ja
Grundsätzlich wird unter „freistehend“ die freie Zugänglichkeit an allen Seiten eines Gebäudes verstanden. Lediglich im Zusammenhang mit Gebäuden der Gebäudeklasse 1, deren Fläche mit 400 m² begrenzt ist, wurde der Begriff „freistehend“ dahingehend abgeschwächt, dass die Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen ausreicht. Somit gelten nur Verkaufsstätten in der Gebäudeklasse 1 auch bei bloß dreiseitiger Zugänglichkeit als freistehend.
Gemäß 12.3 der OIB-Richtlinie 3 ist eine Lagerung flüchtiger Stoffe nur in Räumen zulässig, die ausreichend be- und entlüftet werden, um beispielsweise eine Explosionsgefahr oder gesundheitliche Schäden von Personen zu verhindern. Als Stand der Technik sind beispielsweise die Inhalte der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder der Flüssiggasverordnung (FGV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke anzusehen. Als Lagerung gilt hierbei im Sinne der FGV auch das Einstellen von Fahrzeugen, bei denen Flüssiggasversandbehälter zum Betrieb von Heizung, Herd, Kühlschrank etc. dienen (wie beispielsweise bei Campingbussen).