Häufig gestellte Fragen
- Baustoffliste ÖA
- Baustoffliste ÖE
- OIB-Richtlinie 2
- OIB-Richtlinie 2 / 2015
- OIB-Richtlinie 3
- OIB-Richtlinie 3
- OIB-Richtlinie 4
- OIB-Richtlinie 4
- OIB-Richtlinie 6
- OIB-Richtlinie 6
- OIB-Richtlinien 2015
- OIB-Richtlinien 2019
- OIB-Richtlinien 2023
„Interne Alarmierung“ bedeutet, dass Sirenen nur in den überwachten Bereichen anzuordnen sind (Treppenhaus einschließlich allgemein zugänglicher Bereiche wie Gänge und Kellerräume), nicht jedoch in Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten.
Ja, die Fläche des Bergeraumes zählt zur Nettogrundfläche des Brandabschnittes dazu.
Nein, wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um „untergeordnete eingeschoßige Bauwerke“, Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude von 2,00 m.
Ja. Demnach dürfen einzelne Leitungen, mit Ausnahme von Leerverrohrungen, mit einem Durchmesser von höchstens 25 mm in einem Abstand von jeweils mindestens 1 m zueinander auch ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottungsmaßnahmen durch Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden, wenn der Durchbruch für den Leitungsdurchmesser passgenau ausgeführt wird.
Nein.
Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 „Vorbemerkungen“).
Nein, es darf nicht zwischen pauschaler Methode und detaillierter Methode gewechselt werden, d.h. entweder alle Fenster mit Pauschalwerten oder alle Fenster mit detailliert berechneten Verschattungsfaktoren. Das heißt, dass keinesfalls zwischen den Methoden für einzelne Fenster gewechselt werden darf.
Das OIB empfiehlt die Anwendung des naheliegendsten Nutzungsprofils, das für Hallenbäder das Profil für Sportstätten ist. Dadurch ist gewährleistet, dass ein vollständiger Energieausweis für ein Nicht-Wohngebäude erstellt werden muss, für den vermutlich die Angaben zum Nutzungsprofil nicht vollständig mit dem für Hallenbäder übereinstimmen. Trotzdem hat sich der Sachverständigen-Beirat für die OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2019, dazu entschlossen, die Anzahl der Nutzungsprofile auf der Liste aus Anhang 1.5 der EPBD zu reduzieren. Die Erfüllung des außeninduzierten Kühlbedarfs ist mit der Behörde auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.
Da sich die Nutzungsprofile dieser beiden Gebäudekategorien nur im pauschalen Verschattungsfaktor unterscheiden und dieser in erster Linie auf die Dichte der Nachbarbebauung abzielt, bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten auf die von einem Treppenhaus („Stiege“) erschlossenen Wohnungen und nicht auf das gesamte Gebäude. Dieses Nutzungsprofil ist auch anzuwenden, wenn nur ein Teil eines solchen Gebäudeabschnittes (z.B. eine einzelne Wohnung) berechnet wird.
Ja, die Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 an Türen im Hinblick auf Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit sind sinngemäß auch auf andere begehbare Öffnungen (z. B. Fenstertüren) anzuwenden. Dies betrifft neben Punkt 2.7 auch alle anderen relevanten Punkte der OIB-Richtlinie 4. Der Regelungsbereich betreffend Bauprodukte (z. B. Leistungsanforderungen an Türen, Fenster, Fenstertüren) bleibt davon unberührt.
Die neue Radonschutzverordnung – RnV kennt drei Einstufungen von Gebieten (Gebiete ohne Zuordnung, Radonvorsorgegebiete und Radonschutzgebiete) und zielt auf alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen ab:
Bei Gebieten ohne Zuordnung sind keine baulichen Maßnahmen für den Radonschutz erforderlich;
Bei Radonvorsorgegebieten wäre nach derzeitiger Normenlage vorrangig eine konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 auszuführen;
Bei Radonschutzgebieten wird zusätzlich zur konvektionsdichten Ausführung die Installation einer Radondrainage gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 empfohlen.
Öffnungen und Fugen sind nur soweit konstruktiv erforderlich und in einem so geringen Ausmaß zulässig, dass ein Flammendurchschlag wirksam eingeschränkt wird.
Die Anforderung wird erfüllt, wenn der Grundriss des betrachteten Brandabschnittes in ein Quadrat mit 60 m Seitenlänge eingeschrieben werden kann.
Für Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen, die in Summe höchstens 15 % der zugehörigen Dachfläche betragen, ist keine Anforderung an BROOF (t1) erforderlich.
Nein, die Anforderungen in den Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich nur auf die Tragfähigkeit (R) und daher nur auf die tragenden Bauteile (primäre Tragkonstruktion).
Da gastgewerblich genutzte Räume nicht explizit erwähnt werden, müssen diese einer Nutzungsart zugeordnet werden.
Im Falle des Pkt. 3.2.1, zweiter Satz, können gastgewerblich genutzte Räume bis zur maximalen Brandabschnittsfläche in diese miteinbezogen werden, da sie in brandschutztechnischer Hinsicht Verkaufsstätten vergleichbar sind.
Die Nachweisführung hat für den gesamten Bauteil zu erfolgen.
Der Nachweis ist daher über den maximal zulässigen Leitwert, das ist das Produkt aus der Gesamtfläche und höchstzulässigem U-Wert aus Tabelle in Punkt 4.4.1, zu führen.
Für die Berechnung des U-Werts der Gefälledämmung sind die Regeln der Technik (ÖNORM EN ISO 6946) heranzuziehen.
Im Tiefpunkt der Gefälledämmung ist zusätzlich jener U-Wert einzuhalten, der eine schadensbildende Kondensation an der inneren Bauteiloberfläche und das Risiko zur Schimmelbildung an der inneren Bauteiloberfläche verhindert.
Ja, im Sinne des gleichwertigen Abweichens dürfen in bestehenden Gebäuden vertikale Hebeeinrichtungen zur Überwindung von Niveauunterschieden errichtet werden.
Ja, dies kann der Fall sein, wenn z. B. in der Arbeitsstättenverordnung eine geringere Belichtungsfläche zulässig wäre.
Eine Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme ist auch bei der Gebäudekategorie 13 erforderlich, dies ergibt sich aus Punkt 5.2.4.
Hierbei handelt es sich um einen editoriellen Fehler. Der Text dieser Fußnote lautet, wie in den Ausgaben 2011 und 2015: „Als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden all jene angesehen, die der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.“ Dieser Text ist als 4. Fußnote wiedergeben und fälschlich mit (2) nummeriert.
- Es sollte eigentlich nicht „zul“, sondern „3m“ heißen, also PEBHEB+BelEB,n.ern.,RK,3m
- Im Falle eine Kühlenergiebedarfes sollte es heißen: PEBHEB+KEB+BelEB,n.ern.,RK,3m
Nachdem für Split-Klimageräte die Eingabeparameter in der ÖNORM H 5056-1 noch nicht vollständig abgebildet sind, hat die Eingabe in erster Näherung als Abluft-Zuluft-Wärmepumpe mit einem COP-Wert von maximal 1,5 zu erfolgen. Auf die Eignung des zum Einsatz kommenden Geräts bei den konkreten Klimaverhältnissen im Heizbetrieb ist zu achten (Labeling).
Ablaufschema – Anforderungen an Absturzsicherungen
Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe Mai 2023 abgewichen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV) eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden darf
Die neue Radonschutzverordnung – RnV kennt drei Einstufungen von Gebieten (Gebiete ohne Zuordnung, Radonvorsorgegebiete und Radonschutzgebiete) und zielt auf alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen ab:
- Bei Gebieten ohne Zuordnung sind keine baulichen Maßnahmen für den Radonschutz erforderlich;
- Bei Radonvorsorgegebieten wäre nach derzeitiger Normenlage vorrangig eine konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 auszuführen;
- Bei Radonschutzgebieten wird zusätzlich zur konvektionsdichten Ausführung die Installation einer Radondrainage gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 empfohlen.
ETAG 027 wurde bisher verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Sie ist zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 340059-00-0106 (Amtsblatt 2018/C 417/07) ersetzt worden. Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis einer aufrechten ETA nach ETAG 027 als auch für solche auf Basis dieses EADs oder sinngemäßer EADs.
Datum: 23.07.2019
Die ETAG 001 mit ihren verschiedenen Teilen wurde bisher verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Sie ist zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch folgende Europäischen Bewertungsdokumente ersetzt worden: ETAG 001 Teile 1-4: EAD 330232-00-0601 (Amtsblatt 2016/C 459/08); ETAG 001 Teil 5: EAD 330499-00-0601 (Amtsblatt 2017/C 435/07); ETAG 001 Teil 6: EAD 330747-00-0601 (Amtsblatt 2018/C 281/04). Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis aufrechter ETAs nach ETAG 001 als auch für solche auf Basis dieser EADs oder sinngemäßer EADs.
Datum: 23.07.2019
Ja, wenn die Armatur nicht ausschließlich dem Zweck der Entlüftung dient, sondern auch Verwendungszwecke wie sie für die sonstigen genannten Armaturen bekannt sind, abdeckt.
Datum: 23.07.2019
Aus Gründen der Rückverfolgbarkeit, der mangelnden Eindeutigkeit und Transparenz ist eine Doppelkennzeichnung nicht möglich. Das ÜA-Zeichen als behördliches Zeichen muss eindeutig dem Produkt und der Produktionsstätte zuordenbar sein.
Weitergehende Informationen zur Kennzeichnung finden Sie unter dem Menüpunkt „Einbauzeichen“ und dem Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser„.
Datum: 05.05.2022
Grundsätzlich sind derartige Produkte in ihrer Funktion als Formstücke zu betrachten, somit nach der entsprechenden Materialzusammensetzung in die entsprechende Produktgruppe nach lfd. Nr. 15.2 der geltenden Baustoffliste ÖA vom 15.03.2019 einzuordnen und ab 15.03.2021 einbauzeichenpflichtig.
Datum: 01.07.2020
Sofern ein gebrauchtes Produkt aus der jeweils betroffenen Installation selbst stammt und grundsätzlich den Anforderungen wie sie für neue Produkte im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung gelten, entspricht, d.h. keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, kann dieses ohne ÜA-Zeichen wiederverwendet werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.
Grundsätzlich hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird. (TWV §5 Abs. 1 [BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.]).
Datum: 13.05.2020
Die Einbauzeichenverpflichtung ergibt sich aus der Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA, die vom OIB im Auftrag aller Länder erlassen wird und somit Rechtsbestand der bautechnischen Regelungen in den Ländern ist. Sie gilt generell, unabhängig vom Einbauort. Die Nachweispflicht ist auf den Einbau der Produkte gerichtet, sie gilt daher auch unabhängig vom Ort der Herstellung der Produkte. Das heißt, auch Importprodukte unterliegen der Einbauzeichenverpflichtung. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, benötigen kein Einbauzeichen. Es gibt keine Liste der nicht einbauzeichenpflichtigen Produkte. Für allgemeine Informationen wurde die FAQ-Liste auf der Website des OIB eingerichtet. Auskunft geben auch die Registrierungsstellen der Länder sowie die Produktinformationsstelle des OIB, ebenso die Prüfstellen, soweit es insbesondere um prüftechnische Fragen geht. Es gibt jedoch keine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung. Wenn das Endprodukt in eine der Produktgruppen der Baustoffliste ÖA fällt, gilt für das Endprodukt die Einbauzeichenverpflichtung, und die Nachweise gemäß dem in der Baustoffliste ÖA kundgemachten Regelwerk sind erforderlich.
Datum: 13.05.2020
Gemäß den derzeit vorliegenden Europäischen harmonisierten Spezifikationen (harmonisierte Normen, Europäische Bewertungsdokumente) kann mit der CE-Kennzeichnung nicht die Verwendung der Produkte für Trinkwasser ausgewiesen bzw. deklariert werden. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich auf die mechanischen Eigenschaften der Rohre und Formstücke. Daher gilt für den Nachweis der Trinkwassertauglichkeit die ÜA-Kennzeichnung.
Datum: 13.05.2020
Die Einbauzeichenregelung gilt für die im Umfang der Baustoffliste ÖA definierten Produkte, sie ist keine Komponentenkennzeichnung. Der Austausch von Komponenten bereits ÜA-gekennzeichneter Produkte erfolgt nach den technischen Vorgaben für den nachzuweisenden gleichwertigen Ersatz der Komponente, ein gesondertes ÜA-Zeichen für diese ist nicht erforderlich.
Datum: 13.05.2020
Grundsätzlich gilt: Das Einbauzeichen ist am Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Die Anbringungsmöglichkeiten sind nach der oben angeführten Abfolge bzw. Möglichkeit durchzuführen. Eine ausschließliche Anführung der Registrierungsnummer samt Registrierungsstelle und allenfalls des Bildzeichens „ÜA“ in den Preislisten des Herstellers erscheint nur dann möglich, wenn eine sonstige Anbringung des ÜA-Zeichens nicht möglich ist, z.B. auch nicht in Form von Begleitpapieren, die der Lieferung der Produkte beigelegt werden. Das wäre gesondert und im Einzelfall zu klären. Eine zusätzliche Angabe der Informationen in den Preislisten scheint grundsätzlich möglich, wenn diese zumindest die Registierungsnummer und die Registrierungsstelle beinhalten und eindeutig zuordenbar sind.
Nähere Informationen für die Gestaltung des Einbauzeichens enthalten die landesrechtlichen Bestimmungen bzw. auch das vom OIB herausgegebene Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser“.
Sofern für ein Produkt eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt wurde, die ÜA-Kennzeichnung am Produkt aber aus fertigungstechnischen Gründen nicht mehr nachträglich angebracht werden kann (z.B. Lagerbestände), ist eine andere geeignete Form der Kennzeichnung gemäß genannter Prioritätenreihung zu wählen. Wichtig ist, dass das Produkt nachweislich vor Ende der Übergangsfrist produziert wurde.
Letztes Update
Datum 27.07.2020
Gemäß Abschnitt 9.3.9 der ÖNORM B 5014-3 sind Add New FAQ Postmetallische Überzüge (Beschichtungen) wie z.B. Nickel- oder Nickel-Chrom-Überzüge mit Ausnahme des verzinnten Kupfers und schmelztauchverzinkte Eisenwerkstoffe nicht Gegenstand der Norm und damit auch nicht Gegenstand der Einbauzeichenregelung.
Hinweis: Es müssen lediglich die Grundwerkstoffe der Norm entsprechen (siehe Abschnitt 9.3.9 in ÖNORM B 5014-3).
Datum: 13.05.2020
Die Baustoffliste ÖA umfasst in der Produktgruppe lfd. Nr. 15.2.4 „Gebäudearmaturen“ die Armaturen gemäß ÖNORM EN 736-1, Abschnitt 5. Abschnitt 5 enthält u.a. im Punkt 5.5 Sicherheitsventile. Druckminderventile sind als solche zu verstehen und daher einbauzeichenpflichtig. Das ÜA-Zeichen ist ein behördliches Verwendbarkeitszeichen und daher von Qualitätskennzeichen, wie z.B. jenem des ÖVGW, zu unterscheiden. Harmonisierte Normen im Regime der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 behandeln derzeit nicht die Nachweise der Trinkwassereignung, sondern lediglich die mechanischen Produktmerkmale.
Datum: 13.05.2020
Für die Einbauzeichenverpflichtung ist diese Unterscheidung der Temperaturbereiche nicht maßgebend. Der Regelungsbereich der Trinkwasserrichtlinie (EU) enthält keine Begrenzung der Anwendungstemperatur (EU). Auch die ÖNORM B 5014-1 nimmt in der Definition des Heißwassers im Abschnitt 3.4 bzw. des Warmwassers im Abschnitt 3.15 auf die Trinkwasserverordnung (BGBl.II Nr. 304/2001) Bezug. Hinweis: Das ÖLMB Kap. B1 definiert einen Indikatorparameter von 25 °C für Kaltwasser, spricht aber im Anhang 6, Abschnitt 1.4.1, vom Warmwasserbereich.
Datum: 13.05.2020
Geräte, wie z.B. Elektrowarmwasserspeicher, Enthärtungsanlagen, Zirkulationspumpen, Wärmetauscher, sind nicht einbauzeichenpflichtig. Aktivkohlefilter sind chemische Aufbereitungen, nicht aber Bauprodukte. Hinweis zu Filtern: Bei Produkten, die gleichzeitig als Gerät und als Armatur „mit besonderer Ausstattung“ einzuordnen sind, beispielsweise Wasserfilter mit eingebauter Armatur, handelt es sich um eine Gebäudearmatur in Kontakt mit Trinkwasser, die allerdings z.B. nicht ohne die eingebaute Filterkerze (Stichwort: „zum Gerät gehörig“) funktioniert. Es ist von einer ÜA-Kennzeichnungspflicht für die Armatur als solches auszugehen. Bei der Produktprüfung ist zu klären, ob eine Unterscheidung in die prüfungsrelevanten Teile vorstellbar ist. Das ist mit der Prüfstelle zu klären.
Datum: 13.05.2020
Gemäß derzeit geltender Baustoffliste ÖA sind Rohre, Formstücke und Armaturen einbauzeichenpflichtig. Behälter sind nicht ÜA-pflichtig. Wenn aber der Behälter mit Anschlussarmaturen versehen ist, die für sich betrachtet in die Produktgruppe lfd. Nr. 15.2.3 fallen, so gilt für diese die ÜA-Kennzeichnungsverpflichtung.
Datum: 13.05.2020
Für endständige Entnahme- bzw. Sanitärarmaturen gilt die Baustoffliste ÖA nicht (sinngemäß gilt das auch für die zugehörigen flexiblen Leitungen). Schmutzempfänger sind nicht Armaturen im Sinne der ÖNORM EN 736-1 Abschnitt 5 und daher ebenfalls nicht von der Baustoffliste ÖA erfasst.
Datum: 13.05.2020
Brauchwassermischer und Auslaufventile sind, wenn sie als endständige Sanitärarmatur verwendet werden, nicht einbauzeichenpflichtig. Mischarmaturen, die in der Trinkwasserleitung eingebaut werden, sind jedoch einbauzeichenpflichtig.
Hinweis: Für endständige Sanitärarmaturen (Entnahmehahn für Trinkwasser) sind gemäß Empfehlung des Gesundheitsministeriums BMG-75210/0006-II/B/13/2013 vom 14.02.2013 wegen möglicher Stagnation von Wasser die Anforderungen gemäß ÖNORM B 5014-3 allein nicht ausreichend und wären weitere Qualitätskriterien wie Zusammensetzung der Legierung, Herstellung und Nachbehandlung anzuwenden.
Letztes Update
Datum 27.07.2020
Antworten zu dieser und weitergehenden Fragen bietet das „Informationsblatt des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) – ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser“
Datum: 10.01.2020
Nein, sofern die Leitungen ablaufseitig mit einem geeigneten Rückschlagventil (siehe dazu auch ÖNORM EN 1717) baulich von der Trinkwasserversorgung getrennt sind und somit Verunreinigungen des Trinkwassers vermieden werden können.
Datum: 24.10.2019
Nein, sofern die Löschleitungen baulich getrennt und somit einem anderen Verwendungszweck zuzuordnen sind.
Datum: 24.10.2019
Ja. Die Abgrenzung zu den nicht ÜA-pflichtigen Produkten mittels der Schnittstelle „Übergabestelle“ ist in einem solchen Fall nicht gegeben, aber auch nicht relevant.
Datum: 24.10.2019
In der geltenden Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 15.03.2019 sind diese Produkte nicht enthalten und daher nicht ÜA-pflichtig. Umgekehrt verhält es sich bei Komponenten (z.B. Formstücke und Gebäudearmaturen), die an den Speicher angeschlossen sind und somit separat zur Verwendung gebracht werden. Diese können somit nicht als Bestandteil des Speichers gesehen werden und sind ab März 2021 ÜA-pflichtig, vorausgesetzt, die Komponente ist nach dem Wasserzähler als Übergabestelle eingerichtet.
Letztes Update
Datum: 01.07.2020
Im Sinne der Anwendung der Baustoffliste ÖA stellen die Wasserzähler, die an der Übergabestelle, d.h. an der Grenze der Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens und des Wasserabnehmers (im Allgemeinen ist dies auch gleichzeitig die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung) installiert sind, die Grenze für ÜA-pflichtige Produkte dar. Nach Abklärung der maßgebenden Definitionen für Gebäudearmaturen, die im Abschnitt 5 der ÖNORM EN 736-1 erfasst werden und damit ÜA-pflichtig sind, sind Wasserzähler in dieser Gruppe von Produkten jedoch nicht erfasst und daher unabhängig vom Ort ihres Einbaues, auch wenn sie z.B. nach der Übergabestelle installiert sind, nicht ÜA-pflichtig.
Letztes Update
Datum: 27.07.2020
Im Rahmen einer Pressekonferenz des Vereins FORUM Wasserhygiene anlässlich des Österreichischen Trinkwassertages am 6.9.2019 wurde für die Presseaussendung des FORUM Wasserhygiene vom Österreichischen Institut für Bautechnik der Beitrag „Trinkwassertauglichkeit von Bauprodukten“ zur Verfügung gestellt, in dem die Beweggründe für die Aufnahme der Produkte in die Baustoffliste ÖA erläutert werden. Näheres ist der Website des Forum Wasserhygiene  www.forum-wasserhygiene.at zu entnehmen.
Datum: 23.07.2019
Eine generelle Übersicht bietet die Liste „Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser_Definitionen und Begriffe“.
Weitergehende und detailliertere Fragestellungen und Antworten finden sich auch in den nachstehenden FAQs zu dieser Produktgruppe.
Datum: 05.05.2022
Eine generelle Übersicht bietet die Liste und schematische Darstellung Negativliste_Bauprodukte_Trinkwasser_ÜA-Kennzeichnung. Weitergehende und detailliertere Fragestellungen und Antworten finden sich auch in den nachstehenden FAQs zu dieser Produktgruppe.
Datum: 17.12.2020
Die ETAG 026 Teile 2 und 3 wurden bisher verwendet als Europäische Bewertungsdokumente nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Diese sind zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch folgende Europäischen Bewertungsdokumente ersetzt worden: ETAG 026 Teil 2: EAD 350454-00-1104 (Amtsblatt 2017/C 435/07); ETAG 026 Teil 3: EAD 350141-00-1106 (Amtsblatt 2017/C 435/07). Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis aufrechter ETAs nach ETAG 026 Teile 2 und 3 als auch für solche auf Basis dieser EADs oder sinngemäßer EADs.
Datum: 23.07.2019
Betreffend Türblätter:
In der ÖNORM B 3850 (01.04.2014) gibt es keine Bestimmungen über einen Austausch des Türblattes. Es darf das Türblatt durch ein typengleiches Türblatt (unter Verwendung der bestehenden Beschläge) ersetzt werden. Der Austausch darf nur durch den Wirtschaftsakteur durchgeführt werden, der zur ÜA-Kennzeichnung der jeweiligen Brandschutztüre berechtigt ist. Nur so kann die ÜA-Kennzeichnung ihre Gültigkeit behalten. Andernfalls ist eine neue ÜA-Kennzeichnung notwendig.
Betreffend Zylinder:
Austausch von Zylindern gemäß Punkt 4.3, 5. Absatz der ÖNORM B 3850 (01.04.2014) ist ein Austausch der Zylinder möglich, sofern die in diesem Punkt erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Ein solcher Austausch stellt somit keine Änderung des Bauproduktes dar, und das ursprünglich angebrachte ÜA-Zeichen bleibt gültig.
Betreffend andere Schlösser und Beschläge:
ÖNORM B 3850, Abschnitt 4.3, Absatz 5 und 6: Die Verwendung von anderen Schlössern und Beschlägen (z. B. Mehrfachverriegelungsschlösser, Panikschlösser u. dgl.) ist nur dann möglich, wenn durch deren Funktion im Rahmen einer Gesamtprüfung oder durch den Nachweis einer akkreditierten Prüfstelle keine Beeinträchtigung der Brandschutzeigenschaften des gesamten Elements bestätigt wird. Schließzylinder gemäß ÖNORM B 5356 bzw. ÖNORM EN 1303 für Tür- und Torschlösser gemäß ÖNORM B 3858 bzw. DIN 18250 sind zulässig, sofern sie aus Werkstoffen mit einem Schmelzpunkt über 840 °C ausgeführt sind. Ein Austausch des Schließzylinders ist zulässig, wenn die vorher erwähnten Anforderungen erfüllt werden.
Datum: 23.01.2020
Im Rahmen der ÃœA-Kennzeichnung gilt:
ÖNORM B 3850, Abschnitt 8 (1. und 2. Absatz) – Bereitstellung auf dem Markt: Das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Feuerschutzabschlüssen auf dem Markt analog dieser ÖNORM muss als vollständiges Bauprodukt durch den Hersteller erfolgen. Ein vollständiges Bauprodukt besteht aus Türstöcken/-zargen mit Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien, Türblättern, Beschlägen (z. B. Schlösser, Drücker, Zylinder, Türbänder, Schließmittel u. dgl.) allfälligen Dichtungen und Verglasungen. Hinsichtlich der getrennten Lieferung von Komponenten wird auf ÖNORM B 3850 (01.04.2014) Abschnitt 8 verwiesen, gemäß dem die Lieferung einzelner Komponenten getrennt erfolgen kann. Die Anbringung des Einbauzeichens liegt in der Verantwortung des Herstellers des vollständigen Bauproduktes.
Datum: 23.01.2020
Antworten zu diesen und weitergehenden Fragen bietet das „Informationsblatt des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) – ÜA- und CE-Kennzeichnung von Abgasanlagen“. Das Informationsblatt wurde mit dem ASI Komitee 187 abgestimmt.
Datum: 23.07.2019
ETAG 009, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 009 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 8.5.1 vorliegen, können CE-Kennzeichnungen auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) ebenfalls herangezogen werden.
Datum: 23.07.2019
ETAG 003 wurde bisher verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Sie ist zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union vom 29.5.2019, L 142/69, durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 210005-00-0505 ersetzt worden. Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis einer aufrechten ETA nach ETAG 003 als auch für solche auf Basis dieses EADs oder sinngemäßer EADs. In jedem Fall gelten die Ausnahmebestimmungen nach Anlage A, Punkt 8.4.1 der Baustoffliste ÖA in ihrer geltenden Fassung.
Datum: 23.07.2019
ETAG 004, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 004 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 5.2.1 vorliegen, können CE-gekennzeichnete Produkte auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) herangezogen werden.
Datum: 23.07.2019
Gemäß Produktgruppe lfd. Nr. 5.1 sind in der Produktgruppe lfd. Nr. 5.1.11 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz von Bauwerken erfasst, nicht jedoch Dämmstoffe, die ausschließlich für den Schallschutz Verwendung finden.
Daher gilt die Einbauzeichenverpflichtung gemäß Produktgruppe lfd. Nr. 5.1.11 nicht für Dämmstoffe, die ausschließlich den Verwendungszweck Schallschutz (z.B. Trittschallschutz) zum Inhalt haben
Datum: 14.07.2020
ETAG 011, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 011 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 4.3.1 vorliegen, können CE-Kennzeichnungen auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) ebenfalls herangezogen werden.
Datum: 23.07.2019
ETAG 007, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 007 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 4.2.1 vorliegen, können CE-Kennzeichnungen auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) ebenfalls herangezogen werden.
Datum: 23.07.2019
Zu der Produktgruppe lfd. Nr. 2.1.2 sind, soweit nicht in der ÖNORM B 4707:2017 erfasst, ergänzende Ausführungen zu einschlägigen Begriffen, Randbedingungen für die Relevanz der Baustoffliste ÖA, Definition und Elementen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung sowie zur Kennzeichnung in der Checkliste des OIB „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“ enthalten.
Die Checkliste „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“ kann im OIB (F + 43 1 533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at) oder unter Checklisten auf der OIB Website bezogen werden.
Datum: 23.07.2019
Für Zement liegt die harmonisierte Norm EN 197-1 (in Österreich umgesetzt durch die ÖNORM EN 197-1) vor.
Für Zemente mit besonderen Verwendungen gelten die Bestimmungen der Baustoffliste ÖA, lfd. Nr. 1.1.1 „Zement für besondere Verwendungen“ und lfd. Nr. 1.1.6 „Loser Zement, der über eine Auslieferungsstelle lose oder abgepackt vertrieben wird“.
Datum: 23.07.2019
Für die Produktgruppe Bindemittel sind unter der lfd. Nr. 1.1 der Baustoffliste ÖA taxativ die durch die Baustoffliste ÖA erfassten Bindemittel aufgelistet (Zement; Spritz-Bindemittel). Straßenbaubitumen und Elastomermodifiziertes Bitumen ist darin nicht enthalten. Die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen und die damit verbundene ÜA-Kennzeichnung ist für diese Produkte daher nicht möglich.
Datum: 23.07.2019
Nein.
Datum: 23.07.2019
Ja.
Datum: 23.07.2019
Das Bildzeichen darf vom Hersteller selbst erstellt werden, es muss lediglich den Vorgaben für seine Gestaltung entsprechen. Siehe dazu Punkt II im Anhang zu Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung.
Datum: 23.07.2019
Grundsätzlich müssen die Bauprodukte der geltenden Baustoffliste ÖA entsprechen. Im Detail geben dazu auch die Übergangsbestimmungen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA Auskunft.
Sofern das Ausgabedatum der neuen Fassung eines Regelwerks noch nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ist im Sachverständigenbeirat des OIB zu klären, ob die neue Fassung des Regelwerks dem in der aktuellen Baustoffliste ÖA enthaltenen Regelwerk als gleichwertig angesehen werden kann und somit für die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung herangezogen werden kann.
Datum: 23.07.2019
Im Zuge der Aktualisierung der Baustoffliste ÖA können auch zusätzliche Produkte in die Baustoffliste ÖA aufgenommen werden. Es ist dazu notwendig, einen entsprechenden Antrag unter Anführung der Produktgruppe und des zu verwendenden Regelwerkes an das Österreichische Institut für Bautechnik zu richten.
Da die ÜA-Kennzeichnung von Produkten in der Baustoffliste ÖA nicht herstellerbezogen, sondern für diese Produktgruppe allgemein gültig ist, ist die Abstimmung unter den Herstellern Voraussetzung für die Antragstellung. Bei Vorliegen einer Interessensvertretung (Fachverband, Güteschutzverband etc.) empfiehlt sich die Antragstellung durch die Interessensvertretung.
Datum: 23.07.2019
Die Baustoffliste ÖA wird in bestimmten Abständen aktualisiert, wobei die Anpassungen als gesamte Neufassung der Baustoffliste oder als Novelle zur geltenden Baustoffliste herausgegeben werden. Im Falle einer Novelle werden nur die im Zuge der Aktualisierung abgeänderten/ergänzten Abschnitte der Baustoffliste ÖA neu erlassen und gelten zusammen mit den nicht geänderten Teilen der Verordnung. Die Erlassung der Verordnung folgt festgelegten Verfahrensschritten: Nach Erstellung eines Entwurfes, gespeist u.a. aus dem Input aus Fachkreisen, wird dieser in dem im OIB hierzu eingerichteten Sachverständigenbeirat beraten und beschlossen und sodann der Wirtschaftskammer Österreich zur Konsultation übermittelt. Die Wirtschaftskammer Österreich bindet ihrerseits die relevanten Fachkreise und Gremien in die Konsultation ein. Anschließend wird der Entwurf einem Notifikationsverfahren auf europäischer Ebene unterworfen. Das heißt, der Entwurf wird allen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vorgelegt, um so künftige Rechtsvorschriften für Österreich bekanntzugeben. Abschließend wird der Entwurf von den Landesregierungen beschlossen und vom OIB entsprechend den anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften kundgemacht.
Datum: 23.07.2019
Für die Ausstellung der Registrierungsbescheinigungen ist eine laufende vier- bzw. fünfstellige Nummer, die durch das Österreichische Institut für Bautechnik vergeben wird, zu beantragen. Diese vier- bzw. fünfstellige Nummer ist Teil der Buchstaben-Zahlen-Kombination der Registrierungsbescheinigung.
Diese laufende Nummer wird zum Zeitpunkt der Beantragung festgelegt. Das heißt, die gesamte Buchstaben-Zahlen-Kombination ist auf den Zeitpunkt der Beantragung abgestellt.
Dies schließt auch die zweistellige Zahl für das Jahr der Beantragung ein.
Die Beantragung der Nummer erfolgt durch die Registrierungsstelle beim OIB.
Die Kurzbezeichnung der Registrierungsbescheinigung ist im Anhang zu Artikel 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung festgelegt und besteht aus dem Buchstaben „R“ (für Registrierungsbescheinigung), der Identifikationsnummer des Bauproduktes, den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und der vom OIB vergebenen laufenden Nummer. Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001.
Datum: 23.07.2019
Nein. Eine Leistungserklärung ist ein ausschließliches Instrument im Rahmen harmonisierter technischer Spezifikationen im Zusammenhalt mit der CE-Kennzeichnung.
Datum: 23.07.2019
Die Bautechnische Zulassung ist die für das individuelle Produkt zu erstellende technische Spezifikation. Sie ist beim OIB zu beantragen und bildet die Grundlage für die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch eine Registrierungsstelle, um das Produkt mit dem ÜA-Zeichen versehen zu können.
Das Antragsformular ist auf der Website des OIB zum Download bereitgestellt.
Sofern die Baustoffliste ÖA alternativ dazu und als freiwillige Möglichkeit den Nachweis mittels einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) vorsieht, erübrigt sich die Notwendigkeit der BTZ und ÜA-Kennzeichnung bei vorliegender CE-Kennzeichnung auf Basis dieser Europäischen Technischen Bewertung (ETA). Für die Verwendung solcherart CE-gekennzeichneter Produkte gilt, sofern darin Festlegungen enthalten sind, die Baustoffliste ÖE.
Datum: 23.07.2019
Verwendungsgrundsätze des OIB sind Regelwerke der Baustoffliste ÖA. Sie haben daher für die Anwendbarkeit der Baustoffliste ÖA den Status einer Verbindlichkeit.
In welchen Fällen ein Verwendungsgrundsatz des OIB heranzuziehen ist, ist in der Baustoffliste in der Rubrik Regelwerke festgelegt.
Im Wesentlichen enthalten sie die Festlegung des Anwendungsbereiches, der Prüfparameter und der Güteüberwachung.
Die Verwendungsgrundsätze können kostenlos über die OIB-Website heruntergeladen werden.
Datum: 23.07.2019
Die Dauer der Übergangszeit für die verpflichtende Anwendung von harmonisierten Normen für die einzelnen Produktgruppen wird von der Europäischen Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. In den Mitteilungen des OIB sowie entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen wird darauf verwiesen.
Während der Übergangszeit ist die CE-Kennzeichnung bereits möglich. Da diese noch nicht verpflichtend ist, bleiben diese Produkte bis zum Ende der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA. Dennoch ist bei Vorliegen einer CE-Kennzeichnung keine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung erforderlich. Dies ist in den Umsetzungsvorschriften der Länder vorgesehen.
Datum: 23.07.2019
Außentüren mit Brandschutzeigenschaften sind bereits europäisch geregelt, und mit Ablauf der Koexistenzperiode per 1. November 2019 ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Für Innentüren wurde noch keine harmonisierte Europäische Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht, weshalb weiterhin die nationalen Regelungen gelten (in Österreich gemäß Baustoffliste ÖA).
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anforderungen und die Kennzeichnung von Brandschutztüren:
 | Aussentüren | Innentüren |
Brandschutzeigenschaften | EN 16034 | ÖNORM B 3850 |
Sonstige Anforderungen | ENÂ 14351-1 | keine |
Kennzeichnung | CE | ÃœA |
Datum: 10.06.2021
Die ETAG 027 wurde mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 2018/C 417/07 vom November 2018 durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 340059-00-0106 ersetzt. Im Abschnitt 2.2.2.1 des EAD ist festgelegt, dass die Beurteilung auswaschbarer Substanzen für diese Produkte auf organische Beschichtungen von Drähten beschränkt ist. Das heißt, eine Beurteilung der gefährlichen Substanzen auf Basis des EAD ist nur relevant, wenn es sich um Bausätze für Steinschlagschutznetze handelt, die derartige Beschichtungen beinhalten. In der Baustoffliste ÖE sind keine relevanten Anforderungen für die Verwendung der Produkte enthalten.
Datum: 23.07.2019
Die Klasse 1 in der vorangegangen Ausgabe der EN 1341 (Ausgabe 2002) (und damit in der Festlegung in der Baustoffliste ÖE) war durch einen maximalen Verlust der Bruchfestigkeit von 20 % definiert. In der neuen Ausgabe der EN 1341 (Ausgabe 2012) ist der Kennwert als deklarierter Wert angegeben (ohne Grenzwert). Der Grenzwert „Verlust der Bruchfestigkeit von maximal 20 %“ findet sich nun im Abschnitt 6.1.1 in der ÖNORM B 3108, Ausgabe 2014. Durch Verweis auf die ÖNORM B 3108 kann geschlossen werden, dass mit der (ursprünglichen) Anführung der Klasse 1 der Grenzwert von 20 % gilt.
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für diesen Kennwert nach EN 1342, wobei in der nächsten Novelle zur Baustoffliste ÖE noch klargestellt werden wird, dass auch für die Produktgruppe lfd. Nr. 23.2.3 die ÖNORM B 3108 (Ausgabe 2014) die Grundlage bildet.
Datum: 23.07.2019
Hier handelt es sich um einen Tippfehler. Der Verweis sollte richtigerweise lauten: Tabelle A.2. Die Nachweispflicht für die Verwendung der Produkte ist aber durch die Anführung des Kennwertes jedenfalls sichergestellt. Die Festlegung einer speziellen Klasse war schon in der vorangegangen Ausgabe der Baustoffliste ÖE nicht vorgesehen, dies gilt weiterhin. Es gelten die Klassen wie sie in der Tabelle A.2 für die unterschiedlichen Verwendungen vorgesehen sind.
Datum: 23.07.2019
Die Baustoffliste ÖE beinhaltet bereits den Verweis auf Europäische Bewertungsdokumente gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). D.h., die Anforderungen gelten sinngemäß für Produkte, die eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer ETA mit Referenz zu dem genannten EAD tragen.
Die Produktgruppe lfd. Nr. 4.1 behandelt Dämmstoffe für den Warme- und Schallschutz von Bauwerken, nicht jedoch Produkte, die ausschließlich für den Schallschutz Verwendung finden. Daher gelten auch die Festlegungen für die Produktgruppe lfd. Nr. 14.1.15 nicht für harmonisierte technische Spezifikationen (hENs bzw. EADs), die ausschließlich Produkte mit dem Verwendungszweck Schallschutz (z.B. Trittschallschutz) zum Inhalt haben.
Datum: 09.05.2020
Die Getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
-
- Die Komponenten werden von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht, der die Gesamtverantwortung für die korrekte und vollständige Definition des Bauproduktes auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 hat und Inhaber der Leistungserklärung ist.
- Mit dem Produkt ist eine Einbauanweisung mitzuliefern.
Begründung: Die harmonisierte Norm EN 16034 (10.2014) spricht generell von feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Produkten zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitte und zur Verwendung in Rettungswegen. Der Unterbegriff „Bausatz“ wird in der Norm nicht verwendet, ist aber im Artikel 2(2) der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 wie folgt definiert: „Der „Bausatz“ ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird“.
Diese Bedingung ist nach dem Verständnis des OIB auch relevant für die Möglichkeit der getrennten Lieferung von Komponenten auf die Baustelle. Dabei ist zu betonen, dass die Gesamtverantwortung dem Hersteller und Inhaber der Leistungserklärung (DoP) obliegt. Dies gilt für die korrekte und vollständige Definition des ausgelieferten Produktes (und zugehöriger Komponenten) auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 und für die Auslieferung des Bausatzes.
In diesem Zusammenhang wird auch auf Abschnitt 1.2 der EN 16034 hingewiesen: Die Norm gilt u.a. „nicht für Türen, die aus Bauteilen unterschiedlicher Herkunft hergestellt werden und für die die Verantwortung nicht bei einem einzelnen Hersteller oder einer einzelnen juristischen Person liegt.“
Bei getrennter Lieferung der Komponenten ist aus der Sicht des OIB jedenfalls auch in den im informativen Anhang B der Norm angeführten Einbauanweisungen darauf abzustellen. Damit sollen Bedingungen geschaffen werden, die in der DoP abgebildete Leistung des Produktes auch nach dem Zusammen- und Einbau sicherzustellen.
Datum: 07.02.2020
Die Liste der Bauprodukte in der Baustoffliste ÖE ist gemäß den Bereichscode nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) gegliedert. Sofern die vorliegende Baustoffliste ÖE für einzelne Produktbereiche noch keine Festlegungen beinhaltet, sind diese im Inhaltsverzeichnis und in der Liste der Bauprodukte kursiv dargestellt und in weiterer Folge mit der Bezeichnung „Nicht belegt“ versehen.
Datum: 23.07.2019
Die Baustoffliste ÖE gilt für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) vorliegen. Gemäß Art. 2 dieser Verordnung gelten als harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (EAD).
Datum: 23.07.2019
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn sie diesen entsprechen bzw. nur unwesentlich davon abweichen, die CE-Kennzeichnung tragen und – sofern festgelegt – den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Klassen, Stufen sowie Leistungsanforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen. Bei Verweis auf landesrechtliche Bestimmungen gelten für den jeweiligen Verwendungszweck die relevanten Bestimmungen auf Länderebene am Verwendungsort.
Datum: 23.07.2019
In der Baustoffliste ÖE sind jene Kennwerte angeführt, für die zu erfüllende Anforderungen für die Verwendung bestehen. Näheres dazu kann den Erläuterungen zur „Liste der Bauprodukte“ in der Baustoffliste ÖE entnommen werden.
Datum: 23.07.2019
Ja. Kennwerte, die für die Verwendung der Bauprodukte in Österreich nicht relevant sind, sind in der Baustoffliste ÖE nicht enthalten.
Datum: 23.07.2019
Zusätzlich zu den Informationen auf der Website des OIB zu diesen Themen werden auch in den Mitteilungen des OIB „OIB aktuell“ im Anlassfall aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt. Insbesondere, wenn eine neue Baustoffliste oder eine Novelle zu einer bestehenden Baustoffliste geplant ist, werden im Vorfeld zur Erlassung der Verordnung im „OIB aktuell“ die Neuerungen vorgestellt.
Datum: 23.07.2019
Produktkennwerte der harmonisierten technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung der Verwendung der Bauprodukte in Österreich nicht maßgebend sind, sind in der Baustoffliste ÖE nicht enthalten.
Datum: 23.07.2019
Die wesentlichen Änderungen sind in dem Dokument „Erläuterungen zur VO des OIB über die Baustoffliste ÖE 2019“ zusammengefasst.
Datum: 23.07.2019
Für die Abgabe der Leistungserklärung gilt immer die im Amtsblatt kundgemachte Fassung der jeweiligen europäischen Norm unter Berücksichtigung der zugehörigen Übergangsfrist bis zur verbindlichen Anwendung dieser Fassung. Betreffend die Frage der Beurteilung der Verwendbarkeit in Österreich auf Basis der Bestimmungen der Baustoffliste ÖE, die sich in einem solchen Fall auf eine frühere Fassung der harmonisierten Norm bezieht, ist im Zweifelsfall das OIB zu kontaktieren. Wenn erforderlich, wird eine Klärung im zuständigen Sachverständigenbeirat herbeigeführt.
Datum: 23.07.2019
Die ursprüngliche ETA, ausgestellt auf Basis des alten EADs, bleibt unbegrenzt gültig. Die Versionsnummer des verwendeten EADs ist in der entsprechenden ETA auf dem Deckblatt angeführt und daher eindeutig zuordenbar. Kommt es zu einer Anpassung der ETA (Amendment), so ist die ETA auf die neueste Ausgabe des EADs zu aktualisieren.
Datum: 07.11.2023
Leitlinien für Europäische technische Zulassungen (ETAG) können gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) als Europäische Bewertungsdokumente (EAD) verwendet werden. Sie fungieren somit wie EADs als Referenzdokumente für Europäische Technische Bewertungen. Für ETAGs und EADs, soweit in der Baustoffliste ÖE erfasst, werden für die Zuordnung die Bereichscodes nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) entsprechend einer Vereinbarung durch die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) herangezogen. Derzeit findet auf Ebene der EOTA ein Überführungsprozess der ETAGs, die unter der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurden, in Europäische Bewertungsdokumente (EAD) gemäß der derzeit geltenden Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) statt. Daher ist es möglich, dass für denselben Produktbereich CE-gekennzeichnete Produkte gleichzeitig am Markt sind, für die eine Europäische Technische Bewertung noch auf Basis einer ETAG oder schon auf Basis des (nachfolgenden) EAD vorliegt. Daher sind für relevante Produktbereiche in der Liste der Technischen Spezifikationen im Einzelfall sowohl eine ETAG als auch der Verweis auf EADs, mit denen die ETAG ersetzt wird, angeführt. Näheres dazu kann sowohl den Informationen auf der Website der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (www.eota.eu) als auch den einschlägigen Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik entnommen werden.
Datum: 23.07.2019
Ein „Europäisches Bewertungsdokument“ (englisch: European Assessment Document, kurz EAD) ist ein Dokument, das von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen erstellt und in einem formellen Verfahren angenommen wird. Es handelt sich um eine harmonisierte technische Spezifikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“).
Datum: 23.07.2019
Die Kennzeichnung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit der harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte Norm, Europäische Technische Bewertung im Zusammenhang mit einem Europäischen Bewertungsdokument) und mit der Leistungserklärung erfolgt durch die CE-Kennzeichnung. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung hat die Abgabe einer Leistungserklärung des Herstellers zur Voraussetzung (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“)). Für die Übereinstimmung eines Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖE ist jedoch keine eigene Kennzeichnung etc. vorgesehen.
Datum: 23.07.2019
Die Erklärung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der in der Baustoffliste ÖE angeführten harmonisierten technischen Spezifikation erfolgt durch den Hersteller durch die Abgabe einer Leistungserklärung. Hinweis: Die Leistungserklärung erfolgt gemäß „Delegierter Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster“. Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen der Baustoffliste ÖE erfolgt anhand dieser Leistungserklärung durch den Verwender.
Datum: 23.07.2019
Grundsätzlich geben dazu die generellen Bestimmungen in der Baustoffliste ÖE Auskunft. Zum Beispiel wird betreffend mögliche Anforderungen an in der Baustoffliste ÖE angeführte Kennwerte (z. B. Brandverhalten) auf die relevanten landesrechtlichen Bestimmungen (am Verwendungsort) verwiesen.
Betreffend Verwendungsbestimmungen für recyceltes Material wird auf die Recycling-Baustoffverordnung BGBl. II Nr. 181/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2016 verwiesen.
Betreffend Formaldehyd gilt für die Verwendung in Österreich Klasse E1 ÖNORM EN 13986 (2015.06.01).
Betreffend Gehalt an Pentachlorphenol gilt für die Verwendung in Österreich Pentachlorphenol ≤ 5 ppm gemäß ÖNORM EN 13986 (2015.06.01), Abschnitt 5.18.
Datum: 23.07.2019
Als Grundlage gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung und die landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften dazu. Gemäß Art. 19 der Vereinbarung ist für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die Festlegung der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung in Österreich mittels der Baustoffliste ÖE vorgesehen.
Datum: 23.07.2019
Außentüren mit Brandschutzeigenschaften sind bereits europäisch geregelt, und mit Ablauf der Koexistenzperiode per 1. November 2019 ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Für Innentüren wurde noch keine harmonisierte Europäische Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht, weshalb weiterhin die nationalen Regelungen gelten (in Österreich gemäß Baustoffliste ÖA).
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anforderungen und die Kennzeichnung von Brandschutztüren:
Aussentüren | Innentüren | |
Brandschutzeigenschaften | EN 16034 | ÖNORM B 3850 |
Sonstige Anforderungen | EN 14351-1 | keine |
Kennzeichnung | CE | ÃœA |
Datum: 10.06.2021
Datum des Inkrafttretens der Baustoffliste ÖE ist der 15. März 2019 für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und der 15. April 2019 für das Bundesland Wien.
Datum: 23.07.2019