Bekanntmachung von Europäischen Bewertungsdokumenten (EAD) im Amtsblatt der EU

Mit Stand Ende Juni 2024 sind 408 EADs inklusive diverser Anpassungen (Amendments) im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht. 666 EADs sind auf EOTA-Ebene für die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) verfügbar.

Text Elisabeth Bata

Dazu zählen auch jene EADs, für die die Annahmeverfahren gemäß dem Anhang II zur Bauproduktenverordnung abgeschlossen sind, die aber noch nicht im Amtsblatt bekanntgemacht sind. Anmerkung: Die letzte Bekanntmachung von EADs im Amtsblatt der Europäischen Union hat nach dem Technical Board im Juli stattgefunden und beinhaltet 19 EADs.

Mit Stand Ende Juni 2024 sind 110 EADs zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ausständig. Im Hinblick auf die neue Verordnung über Bauprodukte arbeitet die EOTA derzeit einen „Citation Transition Plan“ für die nächsten zwölf Monate aus, um so viele EADs wie möglich ins Amtsblatt zu bekommen.

 

Auswirkungen der neuen Verordnung über Bauprodukte (CPR neu) auf die EOTA

Bei einem Treffen zwischen der EOTA und der Europäischen Kommission (EC) wurden Fragen zum Verständnis der CPR neu und deren Bedeutung für die EOTA erörtert. Die schriftliche Beantwortung der Fragen seitens der EC ist derzeit in Bearbeitung. Hier die wichtigsten Schlussfolgerungen:

Gültigkeit EADs

  • EADs, die im ABEU bekanntgemacht wurden, behalten fünf Jahre ab Geltungsbeginn der CPR neu ihre Gültigkeit und können weiterhin ohne Berücksichtigung der Anforderungen der CPR neu zur Ausstellung von ETAs verwendet werden.
  • EADs, die nicht im ABEU bekanntgemacht wurden, verlieren ab Geltungsbeginn der CPR neu ihre Gültigkeit und können nicht mehr zur Ausstellung von ETAs verwendet werden. Diese EADs müssen zuerst an die Anforderungen der CPR neu angepasst werden.

 Gültigkeit ETAs

  • ETAs auf Grundlage eines bekanntgemachten EADs behalten zehn Jahre ab Geltungsbeginn der CPR neu ihre Gültigkeit.
  • ETAs auf Grundlage eines nicht bekanntgemachten EADs können ab Geltungsbeginn der CPR neu nicht mehr als Basis zur Erstellung einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendet werden.
  • ETAs auf Grundlage einer ETAG können ab Geltungsbeginn der CPR neu nicht mehr als Basis zur Erstellung einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendet werden.

Es wird empfohlen, sich so bald wie möglich mit der jeweiligen Technischen Bewertungsstelle in Verbindung zu setzen, um die Bedingungen für die Neuausstellung der ETAs zu klären.

ETAs und Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC)/CE-Kennzeichnung

In der neuen CPR ist die Erstellung einer DoPC und CE-Kennzeichnung freiwillig. Die ETA ermöglicht dies, verpflichtet die Hersteller jedoch nicht mehr.

EAD-Verfahren während der Übergangsphase Die Verfahren können zwar formal nur auf Grundlage der aktuell gültigen CPR eingeleitet werden, es ist jedoch möglich, mit der Ausarbeitung klimawandelbezogener Aspekte sowie den Angaben zu den allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen und der Maschinenlesbarkeit zu beginnen. Dafür sind vorerst Platzhalter vorgesehen.

Die EOTA wird ihre verfügbaren Ressourcen in erster Linie EAD-Verfahren zuweisen, die entweder weit fortgeschritten sind (cut-off-date 31. Juli 2024), oder Verfahren, die die oben genannten zusätzlichen Anforderungen der neuen CPR berücksichtigen.

Erstellung von EADs im Falle einer Abweichung von einer harmonisierten Norm Gemäß CPR neu, Artikel 31, ist die Erstellung von EADs im Falle einer Abweichung von einer harmonisierten Norm aus folgenden Gründen möglich:

  • abweichender Verwendungszweck,
  • abweichende Werkstoffe bzw.
  • nicht geeignete Bewertungsmethode(n).

 

Änderungen delegierter Verordnungen

Die delegierte Verordnung (EU) 2024/1399 der Kommission vom 10. November 2023 über die Bedingungen für die Einstufung von Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz ohne Prüfung hinsichtlich ihres Brandverhaltens und zur Änderung der Entscheidung 2006/213/EG wurde mit 20. August 2024 wirksam.

Die delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 der Kommission vom 6. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten wurde mit 3. Juli 2024 wirksam. Die Entscheidung 2000/367/EG wird aufgehoben.

Die Sitzung des EOTA-Technical-Board hat im Hybrid-Modus stattgefunden.