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Harmonisierung der Bauvorschriften - Österreichisches Institut für Bautechnik | OIB

Harmonisierung der Bauvorschriften

Klare Vorgaben durch OIB-Richtlinien

Klare Richtlinien für Bauvorhaben

Die OIB-Richtlinien sind ein zentraler Bestandteil der baurechtlichen Vorschriften in Österreich. Sie dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorgaben der Bundesländer und bilden die Grundlage für einen rechtssicheren und einheitlichen Vollzug. Ziel ist es, die Anforderungen an Sicherheit, Energieeffizienz und Nutzbarkeit von Gebäuden klar zu definieren.

Im 4-Jahres-Rhythmus werden die OIB-Richtlinien vom Österreichischen Institut für Bautechnik gemeinsam mit Experten der Bundesländer und zahlreichen Stakeholdern aus dem Bauwesen und der Wirtschaft erarbeitet und angepasst. Nach Beschluss in der Generalversammlung werden sie herausgegeben und stehen im Anschluss den Bundesländern zur Verfügung. Diese können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären. Dadurch wird eine einheitliche Umsetzung in Österreich gewährleistet.

Um trotz strenger Kriterien dennoch maximale Flexibilität und technische Innovation zu ermöglichen, kann von den OIB-Richtlinien gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien.

Inhalte der OIB-Richtlinien

Die OIB-Richtlinien orientieren sich an den Grundanforderungen der Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) und decken Themen wie Brandschutz, Schallschutz, Energieeinsparung und Barrierefreiheit ab. Darüber hinaus befindet sich eine neue Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen (Richtlinie 7) in Entwicklung.

Die OIB-Richtlinien 1-6 gliedern sich in folgende Bereiche des Bauwesens:

OIB-Richtlinie Titel
OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
OIB-Richtlinie 2 Brandschutz
OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten
OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
OIB-Richtlinie 5 Schallschutz
OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Inkrafttreten 2023

Die OIB-Richtlinien 2023 wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. Mai 2023 unter Anwesenheit der Vertreter der Bundesländer beschlossen.

Bundesland OIB-Richtlinien 1-5 OIB-Richtlinie 6
Burgenland
Kärnten 31.12.2024 31.12.2024
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien 23.02.2024 23.02.2024

Stand: Februar 2025

In den landesrechtlichen Bestimmungen, mit denen die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt wurden, können neben Übergangsbestimmungen in Einzelfällen auch Ausnahmen und Abweichungen festgelegt sein.

Inkrafttreten 2019

Die OIB-Richtlinien 2019 wurden in der Generalversammlung des OIB am 12. April 2019 unter Anwesenheit der Vertreter der Bundesländer beschlossen.

Bundesland OIB-Richtlinien 1-5 OIB-Richtlinie 6
Burgenland 10. April 2021 10. April 2021
Kärnten 12. September 2020 12. September 2020
Niederösterreich 1. Juli 2021 1. Juli 2021
Oberösterreich 1. September 2020 1. September 2020
Salzburg 1. Oktober 2021
Steiermark 1. September 2020 1. September 2020
Tirol 1. Juni 2020 1. Juni 2020
Vorarlberg 1. Jänner 2022 1. Jänner 2022
Wien 1. Februar 2020 1. Februar 2020

Stand: Jänner 2022

In den landesrechtlichen Bestimmungen, mit denen die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt wurden, können neben Übergangsbestimmungen in Einzelfällen auch Ausnahmen und Abweichungen festgelegt sein.

Veröffentlichungen

Alle 4 Jahre werden die Richtlinien überarbeitet und erneuert.
Hier gelangen Sie zu den jeweiligen Richtlinien-Fassungen.

OIB-Richtlinien 2023

OIB-Richtlinien 2019

OIB-Richtlinien 2015

OIB-Richtlinien 2011

OIB-Richtlinien 2007