Punkt: 6 Gelten die Anforderungen an den Verbrennungsschutz auch für Herde und Öfen?
Herde und Öfen (z.B. Kachelöfen und Heizkamine), bei denen für die bestimmungsgemäße Verwendung heiße Oberflächen notwendig sind, sind von der Bestimmung des Punktes 6 nicht betroffen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 4 verwiesen, woraus sich ergibt, dass primär an haustechnische Anlagen gedacht war.